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Yamaha-MT125

Endlich "Ohne Prüfung"

B 196

Upgrade Deinen Autoführerschein

Das ist der Burner

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf des BMVI zugestimmt. Mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird der Zugang zu Leichtkrafträdern der Klasse A1 (mit einen Hubraum bis zu 125 qcm, einer Motorleistung bis zu 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 KW/kg ist erleichtert.  Dies ist bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten, u.a. Österreich, möglich

E-Leichtkrafträder und 125 ccm Motorräder fahren ganz ohne Prüfung 

Ziel ist es, mehr Mobilität - insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität - zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.  Gerade im ländlichen Raum wird so die individuelle Mobilität gestärkt und der Verkehr wird durch den Einsatz alternativer Antriebe klimafreundlicher.  Die im Verordnungsentwurf beschriebene Definition der Klasse A1 schließt daher das Führen von E-Leichtkrafträdern ein.

Voraussetzungen für der Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind: 

  • Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: PKW- Führerschein)

  • Mindestalter vom 25 Jahren

  • Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden -

  • 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht

Keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung

Achtung:
Dieses Recht gilt nur innerhalb Deutschland.
Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.

Ein Aufstieg von A1 auf A2 nach § 15 FeV ist nicht möglich.

So bekommst Du Deinen B196 Führerschein:     

 

  1. Melde Dich für den B196 Führerschein hier an.

  2. Absolviere die geforderte Ausbildung.

  3. Mit dem Ausbildungsnachweis und einem Passfoto zum Amt gehen und den neuen Führerschein beantragen.     

  4. Und... Losdüsen.

Kosten 790,00 € (ein Mehrbedarf an Fahrstunden wird zu den gültigen Preisen (aktueller Stand) berechnet

Hier werden Träume wahr
Mann auf dem Motorrad
Logo Neu 28.12.2016.png
NEU AB 01. April 2021
Somaida
B 197
Die neue Automatikregelung
für den Autoführerschein 

Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Der Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, das Schalten und Kuppeln entfällt. Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug wesentlich leichter.

 

Bisher gibt es jedoch einen entscheidenden Nachteil. Im Führerschein wird die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen dürfen nicht gefahren werden. Das "Loswerden" der Schlüsselzahl 78 war bisher nur mit dem erneuten Ablegen einer praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen möglich. Dies soll sich nun bald ändern.

 

Was sich voraussichtlich nach Verabschiedung durch den Bundesrat am 06.11.2020 ab dem 01.04.2021 ändern wird:

 

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:
 

  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen

  • Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen)

  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule

  • Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78)

  • Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden

  • Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden

 

Spitzfindigkeit der Schlüsselzahl B197 bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen:

 

  • Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B. Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden

  • Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen

  • Hier ist Vorsicht bei der Antragstellung und klare Absprache mit der Fahrschule geboten! Sonst könnte es z.B. passieren, dass ein Fahrerlaubnisbewerber die Klasse B-197 und die Klasse BE-78 erhält!

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